Hat Georg Willi bei der Beantragung der Fördermittel aus dem Covid-19- Krisenbewältigungsfonds neuerlich das Stadtrecht gebrochen?
GR Depaoli:„Das Gerechte Innsbruck hat die Gemeindeaufsicht im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde ersucht zu prüfen, ob Bürgermeister Georg Willi die rechtliche Kompetenz hatte im Alleingang darüber zu entscheiden, für welche Bauprojekte die  Stadt Innsbruck Zweckzuschüsse in der Höhe von € 16,7 Mio. Euro aus dem Covid19-Krisenbewältigungs beantragt!”

“Der Bund hat, wie allgemein bekannt, der Stadt Innsbruck 16,7 Mio. Euro an Fördermitteln aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds zugesprochen. Fördermittel bzw. Zweckzuschüsse, die von Georg Willi im Alleingang ohne Einbindung des Innsbrucker Gemeinderates beantragt wurden. Bürgermeister Georg Willi begründet in einer Anfragebeantwortung an das Gerechte Innsbruck seinen Alleingang bei der Beantragung der Fördermittel damit, dass die Selektion basierend auf beschlossene Bauprojekte
erfolgte. Nach Rechtsansicht des Gerechten Innsbruck hätte es aber dementsprechende Beschlüsse des Gemeinderates benötigt, da ein Beschluss über ein Bauprojekt keinen Beschluss über die Selektion der zugesprochenen Zweckzuschüsse aus dem Covid-19- Krisenbewältigungsfonds darstellt. Fördermittel bzw. Zweckzuschüsse sind ebenso Finanzmittel, über deren Verwendung nicht der Bürgermeister alleine, sondern der Gemeinderat zu entscheiden hat, vor allem wenn wir von Finanzmittel in der Höhe von 16,7
Mio. Euro sprechen”, sagt Gemeinderat Gerald Depaoli.

“Die rechtliche Begründung von Georg Willi, dass er die Zweckzuschüsse aus dem Covid19-Krisenbewältigungsfonds alleine beantragen konnte, da er lt. § 42, Innsbrucker Stadtrecht, als Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck die Stadt nach außen in allen Angelegenheiten vertritt, könnte sich als neuerlich falsche Rechtsmeinung von Georg Willi herausstellen, wie jene, als er glaubte er könne lt. Innsbrucker Stadtrecht das Personalamt der Stadt Innsbruck auflösen, weil er lt. Innsbrucker Stadtrecht zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen ist. Vielmehr ist es so, dass Bürgermeister Georg Willi im konkreten Fall aufgrund §42, Innsbrucker Stadtrecht, mutmaßlich lediglich nur die rechtliche Befugnis hatte die Förderanträge gemäß den Durchführungsbestimmungen zu unterfertigen. Nicht mehr und nicht weniger,” so Gemeinderat Gerald Depaoli.
“Das Gerechte Innsbruck hat daher die Gemeindeaufsicht im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde ersucht zu prüfen, ob Bürgermeister Georg Willi die rechtliche Kompetenz hatte im Alleingang darüber zu entscheiden, für welche Bauprojekte die Stadt Innsbruck Zweckzuschüsse in der Höhe von € 16,7 Mio. Euro aus dem Covid-19-Krisenbewältigungs beantragt! Nach Rechtsansicht des Gerechten Innsbruck hatte Georg Willi diese rechtliche Kompetenz nicht”, schließt Gemeinderat Gerald Depaoli.

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