Das Gerechte Innsbruck fordert Stadtrechtsänderung bei Stimmenthaltungen von Mitgliedern des Gemeinderates.
Utl.: GR Depaoli:“Die Mitglieder des Innsbrucker Gemeinderates wurden nicht gewählt, um keine Meinung zu vertreten.“


„Im Gegensatz zum Innsbrucker Stadtrecht gilt die Stimmenthaltung von Mitgliedern des Gemeinderates außerhalb von Innsbruck gemäß der Tiroler Gemeindeordnung in allen Tiroler Gemeinden eindeutig als Ablehnung des jeweiligen Antrages. Das bedeutet im Klartext: In 276 von insgesamt 277 Tiroler Gemeinden, außer in Innsbruck, müssen 3.650 Gemeinderätinnen und Gemeinderäte eindeutig Farbe bekennen, wenn es darum geht, für sie, aus welchen Gründen immer, auch unangenehme Entscheidungen zu treffen. Mutmaßlich parteitaktische Stimmenthaltungen, wie zuletzt beim Abwahlantrag des Gerechten Innsbruck von Uschi Schwarzl als Stadträtin im Innsbrucker Gemeinderat, welche weder als Zustimmung noch als Ablehnung eines Antrages gelten, sind nicht möglich“, teilt GR Gerald Depaoli mit.
„Das Gerechte Innsbruck wird daher im nächsten Gemeinderat einen Antrag einbringen, um das Innsbrucker Stadtrecht nach Vorbild der Tiroler Gemeindeordnung, welche ohnehin in vielen Punkten mit dem Innsbrucker Stadtrecht wortident ist, zu ändern, sodass eine Stimmenthaltung von Mitglie-dern des Innsbrucker Gemeinderates ebenso als Ablehnung gelten soll! Die Mitglieder des Innsbrucker Gemeinderates wurden nicht gewählt, um keine Meinung zu vertreten. Die Mitglieder des Innsbrucker Gemeinderates wurden gewählt, um Meinungen zu vertreten, und wesentliche Entscheidungen für die Innsbrucker Bevölkerung zu treffen! Substanzlose Stimmenthaltungen von Gemeinderäten und Gemeinderätinnen sollen zukünftig im Innsbrucker Gemeinderat der Vergangenheit angehören,“ sagt GR Gerald Depaoli.
„Selbstverständlich sollen sich die Mitglieder des Innsbrucker Gemeinderates bei Befangenheit weiterhin ihrer Stimme enthalten dürfen bzw. müssen,“ schließt Gemeinderat Gerald Depaoli vom Gerechten Innsbruck, welcher darauf hinweist, dass sich selbst die Abgeordneten des Tiroler Landtages gemäß der Geschäftsordnung nur in persönlichen Angelegenheiten, also bei möglicher Befangenheit, der Stimme enthalten dürfen.

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