Gerechtes Innsbruck hat Aufsichtsbeschwerde wegen eines Zweiklassenparagraphen im Innsbrucker Stadtrecht eingebracht!
GR Depaoli:” Man darf auf die rechtliche Beurteilung der Gemeindeaufsicht gespannt sein, zumal es bei der Beurteilung auch darum geht, ob Uschi Schwarzl tatsächlich nur mehr aufgrund eines verfassungswidrigen und rechtswidrigen Zweiklassenparagraphen überhaupt noch amtsführende Stadträtin der Stadt Innsbruck ist!”



Gemäß §35a, Innsbrucker Stadtrecht, bedarf der Widerruf der Übertragung der Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich eines Beschlusses des Gemeinderates. Wird dieser nicht vom Bürgermeister beantragt, so bedarf ein solcher Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates.

“Für das Gerechte Innsbruck handelt es sich somit bei dem Paragraphen 35a im Innsbrucker Stadtrecht um einen mutmaßlich verfassungswidrigen Zweiklassenparagraphen, welcher zur Folge hat, dass ein Abberufungsantrag, wenn ihn der Bürgermeister einbringt, nur eine einfache Mehrheit im Gemeinderat benötigt, um einen amtsführenden Stadtrat seiner bzw. einer amtsführenden Stadträtin ihrer Ämter zu entheben. Hingegen, wenn derselbe wortidente Abberufungsantrag von einem anderen Mitglied des Innsbrucker Gemeinderates eingebracht würde, einer 2/3 Mehrheit. Das nur deshalb da im Innsbrucker Stadtrecht der Bürgermeister aufgrund seines Standes möglicherweise bevorzugt wird. Sollte der Bürgermeister im Stadtrecht tatsächlich aufgrund seines Standes im Stadtrecht bevorzugt werden, würde das eindeutig der Bundesverfassung widersprechen – aufgrund welcher alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich und Vorrechte aufgrund des Standes ausgeschlossen sind”, sagt Gemeinderat Gerald Depaoli.
“Lt. Bundesverfassung, Artikel 117, ist zu einem Beschluss des Gemeinderates die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich. Es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlusserfordernisse vorgesehen werden.
Dass für eine bestimmte Angelegenheit es eine anderes Beschlusserfordernis gibt, nur weil es sich bei dem Antragssteller um ein einfaches Mitglied des Gemeinderates, und nicht um den Bürgermeister handelt, sieht die Bundesverfassung nicht vor”, so Gemeinderat Gerald Depaoli.
“Das Gerechte Innsbruck hat daher aus diesen und anderen Gründen bei der Gemeindeaufsicht des Landes Tirol wegen dem Zweiklassenparagraphen im Innsbrucker Stadtrecht eine dementsprechende Aufsichtsbeschwerde eingebracht. Man darf auf die rechtliche Beurteilung der Gemeindeaufsicht gespannt sein, zumal es bei der Beurteilung auch darum geht, ob Uschi Schwarzl tatsächlich nur mehr aufgrund eines verfassungswidrigen und rechtswidrigen Zweiklassenparagraphen überhaupt noch amtsführende Stadträtin der Stadt Innsbruck ist”, schließt Gemeinderat Depaoli. “Immerhin hat eine einfache Mehrheit im Innsbrucker Gemeinderat, welche dem Bürgermeister als Antragssteller genügen würde einer Stadträtin die Ressorts wieder zu entziehen, bereits den von mir eingebrachten Abberufungsanträgen von Schwarzl als amtsführende Stadträtin bereits mehrfach zugestimmt! Eine Abberufung von Uschi Schwarzl als amtsführende Stadträtin im Herbst aufgrund eines bereits neuerlich eingebrachten Abberufungsantrages wäre folglich gegebenenfalls nur mehr eine Proforma-Angelegenheit!”

Team Gerechtes Innsbruck